Gewerbliche Siedlungsabfälle
Was sind gewerbliche Siedlungsabfälle?
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind: In Geschäftshäusern, Gewerbe- und Industriebetrieben, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie bei freiberuflich Tätigen anfallende Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind.
Keine gewerblichen Siedlungsabfälle sind: Abfälle aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Abwasseranlagen, Bau- und Abbruchabfälle, Altfahrzeuge und Produktionsabfälle.
Gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung (Restabfälle) sind der Abfallwirtschaft des Landkreises zu überlassen. Nach § 7 Abs. 1 und 2 der Gewerbeabfallverordnung muss grundsätzlich jeder Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen mindestens einen Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach dessen Festlegung nutzen. Das Vorhalten einer Biotonne ist ebenfalls verpflichtend, falls keine externe Verwertung oder Eigenkompostierung nachgewiesen wird.
Gewerbliche Siedlungsabfälle zur Verwertung (Wertstoffe wie z.B. Metall, Kunststoffe, Holz, PPK) dürfen von Gewerbetreibenden eigenverantwortlich einer externen Verwertung zugeführt werden.
Auskunftspflicht von Gewerbetreibenden & freiberuflich Tätigen
Gewerbetreibende haben über Art und Umfang der anfallenden und überlassungspflichtigen Abfälle, über die ausgeübte selbstständige, gewerbliche oder industrielle Tätigkeit, sowie über die Anzahl der Beschäftigten Auskunft zu geben (§ 13 Abs. 1 der Abfallsatzung des Landkreises Kaiserslautern). Auf Grundlage dieser Angaben wird das Mindestvolumen des Restabfallgefäßes festgelegt.
Anmeldungen von Gewerben beim Gewerbeamt der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung werden automatisch an die Abfallwirtschaft des Landkreises weitergeleitet.
Freiberuflich Tätige wie Ärzte, Heilpraktiker, Therapeuten, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Volks- und Betriebswirte, Landwirte, Journalisten, Dolmetscher u. ä. sind gewerblich nicht meldepflichtig, unterliegen aber den gesetzlichen Abfallbestimmungen für Gewerbebetriebe und müssen sich bei der Abfallwirtschaft der Kreisverwaltung Kaiserslautern selbst anmelden.