Abfallbehälter für Gewerbe
Welche Abfallbehälter sind für Gewerbebetriebe vorgesehen? Welche sind verpflichtend vorzuhalten und welche optional? Dürfen Gewerbebetriebe die Gelben Säcke nutzen?
Restabfallbehälter
-> Verpflichtend vorzuhalten.
Nach § 7 Abs. 1 und 2 der Gewerbeabfallverordnung muss grundsätzlich jeder Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen mindestens einen Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach dessen Festlegung nutzen.
Je nach anfallender Restabfallmenge kann vom Gewerbetreibenden zwischen einer oder mehreren Restabfalltonne/n von 60 l, 90 l, 120 l und 240 l mit vierzehntäglicher Leerung oder einem Umleercontainer von 1,1 m³, 3,3 m³ und 5,5 m³ mit vierzehntäglicher oder wöchentlicher Leerung gewählt werden.
Entsprechend der von Gewerbetreibenden gemachten Angaben wird die Tonnen- bzw. Containergröße unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten analog der Tabelle in der Abfallsatzung (§ 14 Abs. 5) des Landkreises Kaiserslautern ermittelt und das Unternehmen veranlagt. Das Restabfallbehältervolumen beträgt ohne Entsorgungsverbund mind. 60 l.
Selbständige, die in ihrem Haus oder in ihrer Wohnung ein Gewerbe betreiben, können einen sogenannten Entsorgungsverbund zwischen dem Gewerbe und dem Privathaushalt eingehen. In diesem Fall kann das zu veranlagende Mindestvolumen je nach Mitarbeiteranzahl auf 30 l reduziert werden.
Biotonne
-> Verpflichtend vorzuhalten, falls keine externe Verwertung oder Eigenkompostierung nachgewiesen wird.
Das Vorhalten der Biotonne entfällt, wenn die Bioabfälle kompostiert oder einer externen Verwertung (Nachweis erforderlich) zugeführt werden. Gewerbebetriebe erhalten dann, wie private Haushalte auch, eine ermäßigte Abfallgebühr. Wird die Verwertung der Bioabfälle nicht nachgewiesen, wird bzw. werden abhängig von der Größe des veranlagten Restabfalltonnenvolumens eine bzw. mehrere Bioabfalltonne/n gestellt.
Das Volumen der Biotonne/n kann abweichend von der Regelung für Privathaushalte, maximal das gleiche Volumen wie das der veranlagten Restabfalltonne/n betragen.
Papierbehälter
-> Optional erhältlich.
Auf Wunsch können Gewerbebetriebe (die mit einer Restabfalltonne an die Abfallentsorgung angeschlossen sind), kostenfrei eine Papiertonne (240 Liter) erhalten. Für Papiergroßbehälter (1,1 m³) fällt ggf. eine Mietgebühr an. Für die Abfuhr von Papier und Kartonage gelten dieselben Rahmenbedingungen wie bei Privathaushalten.
Gelbe Säcke
-> Unter bestimmten Voraussetzungen für Gewerbe erhältlich.
Der Gelbe Sack darf für lizensierte Verkaufsverpackungen benutzt werden, die dem privaten Endverbrauch oder sogenannten "vergleichbaren Anfallstellen" zuzuordnen sind. Als vergleichbare Anfallstellen zählen beispielsweise:
Gaststätten, Cafés, Hotels, Jugendherbergen, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Schulen, karitative Einrichtungen, Kinos, Opern, Museen, Freizeitparks, Sportstadien, Raststätten, landwirtschaftliche Betriebe, Handwerksbetriebe, Freiberufler, … (siehe auch § 3 Abs. 11 des Verpackungsgesetzes).
Solche vergleichbaren Abfallstellen (Gewerbe) haben Anspruch auf die Nutzung der Gelben Säcke. Die Verteilung und Sammlung der Gelben Säcke erfolgt jedoch nicht im Auftrag der Kreisverwaltung Kaiserslautern.
Bitte wenden Sie sich direkt an die zuständige Entsorgungsfirma. Die Kontaktdaten sowie weitere Informationen zu den Gelben Säcken finden Sie hier.
Über den Gelben Sack dürfen ausschließlich Verkaufsverpackungen entsorgt werden, d.h. Verpackungen von Waren, die über den Handel, auch den Internethandel, „originalverpackt“ zum Endverbraucher gelangen.
Es dürfen keine Transportverpackungen von Handelsware wie z. B. Stretchfolie, Agrarfolie, Luftpolsterfolie, Schaumstofffolie, geschäumte Schalen, Formteile aus EPS, PUR Schaumstoffverpackungen, Umreifungsbänder im Gelben Sack entsorgt werden. Ebenfalls unzulässig sind Produktionsabfälle und Bauabfälle (wie z. B. Isoliermaterialien).
Wenn in Ihrem Betrieb Transport- und Umverpackungen anfallen, informieren Sie sich bitte beim Lieferanten der Verpackungen oder bei einem privaten Entsorger über entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten.