Ermittlung der Behältergröße für Gewerbetreibende

Restabfallbehälter

Anfallstellen von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung müssen ein ausreichendes Behältervolumen vorhalten. Die Bestimmung der vorzuhaltenden Restabfall-Behältergröße wird grundsätzlich unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt (Abfallsatzung § 14 Abs. 5):

Unternehmen / Institution 

je Platz/ Beschäftigte/ Bett

Einwohner-gleichwert
a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungenje Platz1

b) öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter

je 3 Beschäftigte1
c) Kindertagesstätten/Schulenje Gruppe/Klasse4
d) Speisewirtschaften, Imbiss-Stubenje Beschäftigten4

e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen

je Beschäftigten2
f) Beherbergungsbetriebeje 4 Betten1
g) Lebensmitteleinzel- und Großhandelje Beschäftigten2
h) sonstige Einzel- und Großhandelje Beschäftigten0,5
i) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbeje Beschäftigten0,5

Auf Antrag des Anschlusspflichtigen können gemeinsame Restabfallbehälter für mehrere Haushalte sowie Anfallstellen gewerblicher Siedlungsabfälle auf dem gleichen Grundstück aufgestellt werden - es werden sogenannte Entsorgungsverbünde gebildet. 

Bioabfallbehälter

Für die Entsorgung von Bioabfällen (Abfälle zur Verwertung) aus anderen Herkunftsbereichen ist je Betriebseinheit und Woche ein Mindestbehältervolumen von 30 Litern vorzuhalten. Bei Bedarf kann das Volumen für die Bioabfallbehältnisse auf maximal das gleiche Volumen, wie das Restabfallbehältervolumen erhöht werden. Bei Restabfallbehältnissen mit 60 oder 90 Litern Volumen wird eine Biotonne mit einem Volumen von 120 Litern zur Verfügung gestellt.

Layout 1