Denkmalschutz

Die Kreisverwaltung ist als Untere Denkmalschutzbehörde beauftragt, die Aufgaben des Denkmalschutzes in ihrem Gebiet wahrzunehmen. 

Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde sind insbesondere: 

  • Informationen zur Art und Umfang der Denkmaleigenschaft
  • Beratung zu geplanten Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen 
  • Erteilung denkmalrechtlicher Genehmigungen
  • denkmalrechtliche Stellungnahmen 
  • Nachforschungsgenehmigungen

Kulturdenkmäler sind Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens, des handwerklichen oder technischen Wirkens oder historischer Ereignisse oder Entwicklungen sind. (§ 3 DSchG) 

Die Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, die Kulturdenkmäler zu erhalten und zu pflegen. (§ 1 DSchG) 

Geschützte Kulturdenkmäler werden in die Denkmalliste eingetragen. Die Denkmalliste ist ein nachrichtliches Verzeichnis und wird von der Denkmalfachbehörde -Generaldirektion für kulturelles Erbe- erstellt und fortgeführt. (§ 10 DSchG) 


Denkmalrechtliche Genehmigung für baugenehmigungsfreie Vorhaben
jegliche Veränderung oder Umgestaltung an einem Kulturdenkmal bedarf einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Auch Ausstattungsstücke dürfen nur mit Genehmigung entfernt werden. 
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Dokumentationen, Fotografien, Gutachten sowie Kostenberechnungen beizufügen (§ 13, 13a DSchG) 
Die Genehmigung wird im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde (GDKE) erteilt. Falls erforderlich wird ein gemeinsamer Termin vor Ort vereinbart. 

Denkmalrechtliche Genehmigung im Rahmen einer Baugenehmigung 
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens werden die Bauantragsunterlagen, soweit es sich um ein geschütztes Kulturdenkmal handelt, hausintern automatisch zur denkmalrechtlichen Genehmigung zur Unteren Denkmalschutzbehörde weitergeleitet.

Frühzeitige Kotaktaufnahme mit der unteren Denkmalschutzbehörde vereinfacht den Genehmigungsvorgang.