Informationen zur amtlichen Leichenschau
Wann muss eine amtliche Leichenschau durchgeführt werden?
Die amtliche Leichenschau ist erforderlich, wenn die Einäscherung eines Verstorbenen vorge sehen ist, weil die Einäscherung ein amtsärztlichen Zeugnisses voraussetzt, das die Unbedenk lichkeit bescheinigt.
Welches Gesundheitsamt ist zuständig?
Die amtliche- oder 2. Leichenschau muss grundsätzlich durch einen Arzt des für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamtes durchgeführt werden, es sei denn, dass die Durchführung die sem Gesundheitsamt nicht möglich ist; dann kann sie auch am Einäscherungsort durch das dort zuständige Gesundheitsamt erfolgen (§ 20 Abs. 1 Bestattungsgesetz – BestG RP – i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes – BestattGDV RP -)
Wie wird die amtliche Leichenschau beantragt?
Die Bestatter kontaktieren das für den Sterbeort zuständige Gesundheitsamt Frau Wheeler, Tel-Nr. 0631/7105-520, Fax-Nr. 0631/7105-526 email: gabriele.wheeler@kaiserslautern-kreis.de
Was wird benötigt?
Für das amtsärztliche Zeugnis:
- die persönlichen Daten des Verstorbenen und
- die Adressdaten des Bestattungspflichtigen
Für die amtsärztliche Leichenschau:
- Blatt 3 der Todesbescheinigung, das sich zusammen mit dem nicht ausgefüllten Obduktionsschein in einem Umschlag bei dem Verstorbenen befinden muss (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BestattGDV RP)
Welche Gebühren fallen an?
Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. der lfd. Nr. 3.7.1.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis fallen folgende Gebühren an:
60,00 € amtliche Leichenschau + 3,00 € Auslagen = 63,00 €
Für alle ab dem 01.01.2025 durchgeführten Leichenschauen fallen folgende Gebühren an: 70,00 € amtliche Leichenschau + 3,00 € Auslagen = 73,00 €
Wer erhält die Rechnung?
Die Gebührenrechnung wird auf den Namen des Bestattungspflichtigen ausgestellt.