Medizinische Versorgung von Asylsuchenden

- in der Erstaufnahmeeinrichtung
Die Asylbewerber werden während der ersten Wochen des Asylverfahrens in der Regel in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Während dieser Zeit sind Asylbegehrende und Flüchtlinge, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, gemäß Asylverfahrensgesetz verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane in Anspruch zu nehmen. Die Untersuchung führt das Gesundheitsamt, das für die Erstaufnahmeeinrichtung zuständig ist, durch. Sollte hierbei ein behandlungsbedürftiger Befund festgestellt werden, werden diese Patientinnen und Patienten umgehend gemäß Asylbewerberleistungsgesetz ärztlich versorgt. Hierbei wird eine Krankenakte angelegt, die dafür sorgen soll, dass ein nahtloser Informationstransfer stattfinden kann, wenn die Patientin/der Patient einer Kommune zugewiesen wird. Gegebenenfalls wird die Diagnostik/Behandlung dort fortgesetzt. In der Erstaufnahmeeinrichtung gibt es neben dem Pflichtprogramm auch freiwillige, und weitergehende Untersuchungen, die z. B. Impfungen und Früherkennungsuntersuchungen für Kinder beinhalten.

- in der Kommune
Wenn Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die bereits in den Kommunen wohnen, krank werden, erfolgt die Behandlung ebenfalls über das Asylbewerberleistungsgesetz.

Für welche Erkrankungen werden die Kosten übernommen?
Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht eine Behandlung von akuten Erkrankungen und von Schmerzzuständen vor. (s.a. §4 AsylbewerbLG)

Wer trägt die Kosten?
Das örtliche Sozialamt übernimmt alle Kosten für die notwendige Diagnostik und für die Therapie nach den Sätzen der allgemeinen Ortskrankenkassen.

Wie erfolgt die ärztliche Abrechnung?
Der Arzt benötigt einen, vom zuständigen Sachbearbeiter des Sozialamtes auf seine Praxis ausgestellten Behandlungsschein. Er wird dem Betroffenen/der Betroffenen vom Sachbearbeiter ausgehändigt. Bei Notfallbehandlungen kann er auch nachgereicht werden. Die Abrechnung erfolgt über die kassenärztliche Vereinigung, die wiederum mit dem Sozialamt abrechnet.

Was ist beim Ausstellen von Rezepten zu beachten?
auf Rezepten ist „gebührenfrei“ anzukreuzen und als Kostenträger immer das zuständige Sozialamt zu vermerken.

Für welche Arztbesuche gilt der Behandlungsschein?
Der Krankenbehandlungsschein berechtigt für den Besuch beim Hausarzt
Kinder können direkt beim Kinderarzt vorgestellt werden, und Schwangere gehen direkt zum Gynäkologen.

Wann sind Genehmigungen des Kostenträgers erforderlich?

bei allen Überweisungen zum Facharzt

bei allen Einweisungen in ein Krankenhaus (ausgenommen Notfalleinweisungen)

Wie entscheidet der Kostenträger, ob für die Facharztvorstellung die Voraussetzungen nach Asylbewerberleistungsgesetz vorliegen?
Sobald beim Mitarbeitenden Fragen hinsichtlich einer rechtfertigenden Indikation nach Asylbewerberleistungsgesetz §4 oder §6 bestehen, wird das Gesundheitsamt eingeschaltet. Im Rahmen ihrer Begutachtung verwerten die Ärzte des Gesundheitsamtes die Angaben des Überweisungs-/Einweisungsformulares und von vorliegenden Untersuchungsergebnissen. Gegebenenfalls führen sie eigene Untersuchungen im Gesundheitsamt durch.

Wie können Sprachbarrieren überwunden werden?
Fragen zu den aktuellen Beschwerden, aber auch Informationen zum bisherigen Leben des Patienten sind für den Arzt wichtig. Die Anamnese zu Beginn der Arzt-Patient-Beziehung ist für den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses besonders wichtig.
Oft werden Asylsuchende von Landsleuten, die bereits dolmetschen können, begleitet. Oft ist jedoch nur eine Verständigung über eine Drittsprache (Englisch/Französisch) möglich. Viele Behörden (Kreisverwaltung Kaiserslautern) können auf einen virtuellen Dolmetscherpool zurückgreifen.

Gibt es Flüchtlinge und Asylsuchende, die eine Krankenversicherungskarte erhalten?
Flüchtlinge, die zu den sogenannten Kontingentflüchtlingen gehören und eine Aufenthaltserlaubnis bekommen (z. B. Syrer) erhalten direkt Leistungen vom Jobcenter und werden von dort versichert. Auch Asylsuchende können, sofern u.a. die Aufenthaltsdauer und ihr Anerkennungsstatus dies zulassen, nach 18 Monate (frühestens) mit einer Krankenversicherungskarte ausgestattet werden.

Anamnesebögen

Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung

Bei Erstaufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung werden die Personensorgeberechtigten und die Mitarbeiter einer Gemeinschaftseinrichtung mit einem Merkblatt gemäß §34 IfSG über die gesetzlichen Besuchsverbote, Mitteilungspflichten sowie über Hygiene und Impfempfehlungen informiert.

Das Merkblatt in verschiedenen Sprachen finden Sie unter:

Zusätzlich besagt das neue Präventionsgesetz vom Juli 2015, dass schriftlich durch ärztliches Testat nachgewiesen werden kann, dass eine Beratung auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der STIKO ausreichenden Impfschutz stattgefunden hat.

Die Bescheinigung kann mit der o.g. Bestätigung beim Arzt eingeholt werden: