Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen

Artikel 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Männer und Frauen sind gleichberechtigt!

Dieser eigentlich selbstverständliche Satz wie er seit 1949 im Grundgesetz in Artikel 3 Abs. 2 steht  musste von den vier Müttern des Grundgesetzes, allen voran Frau Dr. Elisabeth Selbert hart erkämpft werden.

Artikel 3 des Grundgesetzes besagt:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

§ 2 Absatz 9 Landkreisordnung

Die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Durch die Einrichtung von Gleichstellungsstellen wird sichergestellt, dass die Verwirklichung dieses Auftrags bei der Aufgabenwahrnehmung erfolgt. Die Gleichstellungsstellen der Landkreise sind hauptamtlich zu besetzen.

Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz

Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen und auf allen Hierarchieebenen des öffentlichen Dienstes in Rheinland-Pfalz ist ein zentrales Anliegen der Landesregierung.