Vormundschaften
Muss zum Schutz des körperlichen, geistigen und/oder seelischen Wohles eines minderjährigen Kindes den Eltern die Personensorge und die Vermögenssorge in vollem Umfang entzogen werden oder ist das minderjährige Kind Waise, wird gerichtlich eine Vormundschaft angeordnet.
Das Jugendamt hat als Amtsvormund das Recht und die Pflicht für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen, insbesondere das Mündel und seine Interessen zu vertreten.
Pflegschaften
Werden den Eltern Teile der elterlichen Sorge (z. B. die Gesundheitsfürsorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht) zum Wohle eines minderjährigen Kindes gerichtlich entzogen, wird für diesen Bereich eine Pflegschaft bestellt. In den überwiegenden Fällen werden diese Aufgaben dann durch das Jugendamt wahrgenommen.