Dioxine und PCB
Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
Gemäß § 44a Absatz 1 LFGB ist ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer verpflichtet, ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln der zuständigen Behörden mitzuteilen.
Nach § 2 Absatz 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung muss die Mitteilung in elektronischer Form (unter Verwendung der zur Verfügung gestellten digitalen Erfassungstabelle) erfolgen.