Meldepflicht als Lebensmittelunternehmer

Nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über die Lebensmittelhygiene haben Unternehmer/innen, die ein Gewerbe auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln ausüben, den Betrieb der zuständigen Behörde zu melden. 

Zu melden sind u.a.:

  • gewerbliche Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder in Verkehr bringen
  • landwirtschaftliche Betriebe (Primärproduzenten) mit Produktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft 
  • landwirtschaftliche Betriebe (Primärproduzenten) mit Produktion von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft 

Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten hat die Meldung für jeden Betrieb gesondert zu erfolgen. 

Wesentliche Änderungen sind der zuständigen Behörde umgehend mitzuteilen. 

Die Anmeldung als Lebensmittelunternehmen als landwirtschaftlicher Betrieb ist insbesondere gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 notwendig, denn auch Primärproduzenten unterliegen den allgemeinen Hygienevorschriften. 

Die Registrierung erfolgt mit dem ausgefüllten Meldebogen