Verbraucherinformationen

Informationen über Verstöße im Bereich Lebensmittelrecht nach § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

Seit dem 01.09.2012 ist die Kreisverwaltung Kaiserslautern nach § 40 Absatz 1a LFGB verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass

  • gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten werden,
  • nicht zugelassene oder verbotene Stoffe in Lebens- und Futtermitteln verwendet wurden,
  • nicht unerhebliche oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdung, oder vor Täuschung, oder zur Einhaltung hygienischer Anforderungen vorliegen und bei diesen Verstößen ein Bußgeld von über 350,00 € zu erwarten ist.

Diese Veröffentlichungen stellen keine Warnungen vor den aufgeführten Produkten und Betrieben dar. Diese Informationen setzen auch keine Gesundheitsgefahr voraus. Sie sollen vielmehr im Sinne einer Markttransparenz eine aktive Information der Verbraucher gewährleisten.

Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie unter www.lebensmittelwarnung.de.

Die Informationen werden sechs Monate nach der Veröffentlichung gelöscht. Sollte das Bußgeld in einem gerichtlichen Verfahren auf weniger als 350,00 € reduziert oder komplett aufgehoben werden, erfolgt eine sofortige Löschung.

Die Tabellen für den Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung Kaiserslautern finden Sie hier.