Erfassungsbogen Tierhaltung

Nach § 26 Abs. 1 und § 45 der Viehverkehrsverordnung ist die Haltung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern und Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) sowie Gehegewild und Kameliden der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Diese Verpflichtung zur Meldung von Tierbeständen besteht unabhängig von der Größe eines Tierbestandes und gilt demnach auch für Kleinstbestände.

Werden solche Bestände nicht angezeigt stellt dies ein Verstoß gegen die Meldepflicht und somit eine Ordnungswidrigkeit nach der Viehverkehrsverordnung dar. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit erheblichen Bußgeldern (bis zu 30.000 €uro) geahndet werden.

Alternativ können Sie den Erfassungsbogen auch in Papierform ausfüllen (siehe Downloads) und per E-Mail an veterinaeramt2@kaiserslautern-kreis.de oder per Post versenden.