Blauzungenkrankheit


Aktuelles: Erster Fall der Blauzungenkrankheit in Rheinland-Pfalz

In einer Blutprobe einer Kuh im Landkreis Bitburg-Prüm wurde durch molekularbiologische Untersuchungen das Blauzungenvirus (BTV) Genom des Serotyps 3 nachgewiesen.

Das Veterinäramt Kaiserslautern macht darauf aufmerksam, dass es sich bei der Blauzungenkrankheit um eine anzeigepflichtige Viruserkrankung der Wiederkäuer handelt. Die Seuche tritt saisonal verstärkt zwischen Frühjahr und Herbst insbesondere bei feuchtwarmem Wetter auf. Nachdem im September 2023 erstmals Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps-3 (BTV-3) bei Schafen in den Niederlanden festgestellt wurden, erfolgte eine sehr schnelle Ausbreitung über das ganze Land, insbesondere in Richtung Osten, über 6.900 niederländische Betriebe sind zwischenzeitlich infiziert. Während bei Rindern eher milde klinische Symptome auftraten, teilweise jedoch deutliche Leistungsrückgänge verzeichnet wurden, starben über 50.000 Schafe und Ziegen bzw. mussten euthanasiert werden. Auch in Belgien und Großbritannien wurde BTV-3 nachgewiesen.

Im Oktober 2023 wurden die ersten Infektionen mit BTV-3 bei Schafen in Nordrhein-Westfalen (NW) festgestellt, kurz darauf kam es zu ersten Nachweisen von BTV-3-Infektionen bei Schafen in Niedersachsen (NI).  Der Erreger der Blauzungenkrankheit ist für den Menschen nicht gefährlich. Auch ein Verzehr von tierischen Lebensmitteln ist ohne Bedenken möglich. Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine virusbedingte Krankheit, die nicht direkt von Tier zu Tier, sondern über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen) der Gattung Culicoides übertragen wird.

Der Serotyp 3 des BT-Virus wurde bisher vorwiegend auf italienischen Inseln sowie in Tunesien und Israel nachgewiesen. Bei den betroffenen Schafen wurden hohes Fieber (bis 42°C), geschwollene Zungen, Fressunlust, Speicheln und lethargisch bis moribundes Verhalten beobachtet. Im weiteren Verlauf wurden auch Läsionen im Maul und an der Zunge berichtet sowie Todesfälle.

Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich um den ersten, vom nationalen Referenzlabor bestätigten, Fall des Nachweises von BTV-3-Genom in Rheinland-Pfalz.

Mit der Bestätigung des ersten Falls der Blauzungenkrankheit, verursacht vom Serotyp 3, in Rheinland-Pfalz am 08.05.2024 sind in Rheinland-Pfalz die Bedingungen für den Status „frei vom Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ nicht mehr gegeben. Damit gilt Rheinland-Pfalz nicht länger als BTV-frei.

Dies hat zur Folge, dass Tiere empfänglicher Arten aus Rheinland-Pfalz in Bezug auf BTV den einschlägigen Verbringungsbeschränkungen, die sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 und in Bezug auf das innergemeinschaftliche Verbringen aus der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergeben, unterliegen.

Verbringungsregelungen für Zucht- und Nutztiere

Verbringungen von Zucht- und Nutztieren aus Rheinland-Pfalz in BTV-freie Bundesländer in Deutschland sind möglich, wenn

  • die Tiere mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt wurden und
  • die mindestens 14 Tage nach dem Schutz vor Vektorangriffen entnommenen Proben ein negatives Ergebnis im PCR Test aufweisen.

Dies bedeutet, dass die Tiere innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung (= Datum des Abgangs aus dem Herkunftsbestand) mittels PCR mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit getestet sein müssen und mindestens 14 Tage vor der Probenentnahme durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt wurden. Außerdem sollten die Tiere von der vollständig ausgefüllten Tierhaltererklärung für Zucht- und Nutztiere begleitet werden.

Verbringungen von Zucht- und Nutztieren aus Rheinland-Pfalz in nicht BTV-freie Bundesländer in Deutschland:

Die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen haben den Status „frei vom Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ bereits seit Ende letzten Jahres verloren.

Innerhalb dieser Länder, und jetzt neu Rheinland-Pfalz, gelten keine Verbringungsbeschränkungen für empfängliche Arten. Gleichwohl gelten aber die allgemeinen Anforderungen an das Verbringen von Tieren gemäß Artikel 124 und Artikel 125 der Verordnung (EU) 2016/429 (AHL).

Demnach hat der Unternehmer/Tierhalter geeignete Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verbringung gehaltener Landtiere den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort in Bezug auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe d VO (EU) 2016/429 (dazu zählt auch die Blauzungenkrankheit) nicht gefährdet, d.h. von der Blauzungenkrankheit betroffene kranke Tiere dürfen nicht in andere gesunde Bestände verbracht werden, um diese nicht zu gefährden. Gleiches gilt für die Beförderung.

Für das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren sind die Bestimmungen der DelVO (EU) 2020/688 einschlägig und zu beachten. Welcher Artikel im Einzelnen maßgeblich ist, hängt von der Tierart sowie vom Status des Bestimmungsmitgliedstaates ab. Derzeit sind die allgemeinen Bedingungen im Hinblick auf BTV-3 für Zucht- und Nutztiere aufgrund der Nicht-Verfügbarkeit von Impfstoffen nicht erfüllbar. Einzelne Mitgliedstaaten haben aber Ausnahmebedingungen, unter denen sie die Verbringungen von Tieren akzeptieren, definiert. Diese sind der Internetseite der Europäischen Kommission https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en zu entnehmen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten teilweise sowohl hinsichtlich der aufgeführten Bedingungen als auch in Bezug auf die Tierarten unterscheiden. Die ggf. erforderliche Behandlung der Tiere mit Repellent ist mittels der entsprechenden Tierhaltererklärung zu bestätigen.

Beim Verbringen von Tieren in andere Mitgliedstaaten sind ggf. zusätzlich die Art. 32 und 33 der DelVO (EU) 2020/688 zu beachten, sofern die Tiere in Mitgliedstaaten/Zonen mit BTV-Freiheitsstatus oder genehmigtem Tilgungsprogramm verbracht oder durch sie hindurchgefahren werden (ggf. müssen die Tiere oder Transportmittel gegen den Angriff mit Vektoren geschützt werden).

Verbringungsregelungen für Schlachttiere

Für Rinder, Schafe und Ziegen, die zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind (Schlachttiere) gelten derzeit die folgenden Verbringungsregelungen:

Verbringungen aus RLP in BTV-freie Bundesländer in Deutschland

Verbringung zur unmittelbaren Schlachtung möglich, wenn 

  • im Ursprungsbetrieb während der letzten 30 Tage vor Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet wurde und
  • die Verbringung direkt von der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof erfolgt und
  • die Schlachtung innerhalb von 24 h nach Ankunft durchgeführt wird und
  • der Betreiber des Herkunftsbetriebes den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 h vor Verladung entsprechend informiert und
  • die Tiere von einer Eigenerklärung des Tierhalters (Unternehmers) begleitet sind, mit der er bestätigt, dass im Herkunftsbetrieb während der letzten 30 Tage vor der Verbringung keine klinischen Anzeichen einer BTV-Infektion aufgetreten sind bzw. kein bestätigter Fall einer BTV-Infektion und keine nicht abgeklärte Klinik, die auf eine BTV-Infektion hinweist, festgestellt wurde.

Verbringungen innerhalb und zwischen nicht BTV-3-freien Bundesländern in Deutschland (NRW, Niedersachsen, Bremen, Rheinland-Pfalz)

Verbringungen sind ohne besondere BTV-relevante Tiergesundheitsbedingungen möglich.

Verbringungen aus RLP in BTV-3-freie Mitgliedstaaten oder Zonen in anderen Mitgliedstaaten

Verbringung zur unmittelbaren Schlachtung möglich, wenn

  • im Ursprungsbetrieb während der letzten 30 Tage vor Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet wurde und
  • die Verbringung direkt vom Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof erfolgt und
  • die Schlachtung innerhalb von 24 h nach Ankunft durchgeführt wird und
  • der Betreiber des Herkunftsbetriebes den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 h vor Verladung entsprechend informiert und
  • die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, gegen Angriffe von Vektoren geschützt sind, sofern die Bestimmungsmitgliedstaaten oder Durchfuhrmitgliedstaaten BTV-frei sind oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm verfügen.

Verbringungen aus RLP in nicht BTV-3-freie Mitgliedstaaten oder Zonen in anderen Mitgliedstaaten (Belgien und Niederlande)

Verbringung zur unmittelbaren Schlachtung möglich, wenn

  • die Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.

Bei Transporten in die Niederlande und nach Belgien müssen die Transportmittel nicht gegen den Angriff mit Vektoren geschützt werden, sofern keine BTV-freien Mitgliedstaaten oder Zonen durchfahren werden.


Mittlerweile hat das MKUEM auf seiner Homepage entsprechende Dokumente zu den Verbringungsregelungen und weitere Vordrucke hinterlegt: https://mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung/blauzungenkrankheit-bt

Aktuelle Informationen zur Tierseuchenlage können dem „TierSeuchenInformationsSystem“ (TSIS) unter dem Link https://tsis.fli.de/Reports/Info.aspx  entnommen werden.

Weitere Informationen und Dokumente unter https://lua.rlp.de/service/downloads/tierseuchen-tiergesundheit