Blauzungenkrankheit


Aktuelles: Erster Fall der Blauzungenkrankheit im Kreis Kaiserslautern

Im Rahmen einer Handelsuntersuchung wurde bei einer Kuh am 02.08.2024 das Blauzungenvirus (BTV) Serotyp 3 erstmals im Landkreis Kaiserslautern nachgewiesen. Seitdem ist das Virus bereits in zahlreichen weiteren schaf- und ziegenhaltenden Betrieben im Landkreis aufgetreten.  Das Land Rheinland-Pfalz hat bereits seit einem ersten Fall am 08.05.2024 im Landkreis Bitburg-Prüm, den Status „frei vom Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ verloren. 

Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichtige Viruserkrankung der Wiederkäuer. Diese wird nicht direkt von Tier zu Tier, sondern über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen) der Gattung Culicoides übertragen. Die Seuche tritt saisonal verstärkt zwischen Frühjahr und Herbst insbesondere bei feuchtwarmem Wetter auf. Nachdem im September 2023 erstmals Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps-3 (BTV-3) bei Schafen in den Niederlanden festgestellt wurden, erfolgte eine sehr schnelle Ausbreitung über das ganze Land, insbesondere in Richtung Osten, über 6.900 niederländische Betriebe sind zwischenzeitlich infiziert. Der Serotyp 3 des BT-Virus wurde bis dahin vorwiegend auf italienischen Inseln sowie in Tunesien und Israel nachgewiesen. Während bei Rindern eher milde klinische Symptome auftraten, teilweise jedoch deutliche Leistungsrückgänge verzeichnet wurden, starben über 50.000 Schafe und Ziegen bzw. mussten euthanasiert werden. 

Der Erreger der Blauzungenkrankheit ist für den Menschen nicht gefährlich. Auch ein Verzehr von tierischen Lebensmitteln ist ohne Bedenken möglich. Tierhalter können ihre Tiere durch eine Impfung schützen, daneben helfen Repellentien gegen Insekten, sowie ein Aufstallen der Tiere über Nacht, da die Hauptaktivität der Gnitzen in den frühen Morgen- und Abendstunden liegt.

Der Serotyp 3 des BT-Virus wurde bisher vorwiegend auf italienischen Inseln sowie in Tunesien und Israel nachgewiesen. Bei den betroffenen Schafen wurden hohes Fieber (bis 42°C), geschwollene Zungen, Fressunlust, Speicheln und lethargisch bis moribundes Verhalten beobachtet. Im weiteren Verlauf wurden auch Läsionen im Maul und an der Zunge berichtet sowie Todesfälle.

Die StIKo Vet empfiehlt mit großer Dringlichkeit, gefährdete Wiederkäuer unverzüglich mit einem der zur Anwendung gestatteten BTV-3-Impfstoffe zu impfen.  Aktualisierte Stellungnahme zur Impfung gegen BTV-3 (fli.de)

Verbringungsregelungen für Zucht- und Nutztiere

Mit der Bestätigung des ersten Falls der Blauzungenkrankheit, verursacht vom Serotyp 3, in Rheinland-Pfalz am 08.05.2024 sind in Rheinland-Pfalz die Bedingungen für den Status „frei vom Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ nicht mehr gegeben. Damit galt Rheinland-Pfalz nicht länger als BTV-frei. Zwischenzeitlich hat ganz Deutschland Mitte August 2024 seinen BTV-Freiheitsstatus verloren.

Dies hat zur Folge, dass Tiere empfänglicher Arten aus Rheinland-Pfalz in Bezug auf BTV den einschlägigen Verbringungsbeschränkungen, die sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 und in Bezug auf das innergemeinschaftliche Verbringen aus der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergeben, unterliegen.


Verbringungen von Zucht- und Nutztieren aus Rheinland-Pfalz in Deutschland:

Die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen haben den Status „frei vom Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ bereits seit Ende letzten Jahres verloren. Seit 14.08.2024 ist das gesamte Bundesgebiet nicht mehr BTV-frei.

Innerhalb dieser Länder gelten keine Verbringungsbeschränkungen für empfängliche Arten. Gleichwohl gelten aber die allgemeinen Anforderungen an das Verbringen von Tieren gemäß Artikel 124 und Artikel 125 der Verordnung (EU) 2016/429 (AHL).

Demnach hat der Unternehmer/Tierhalter geeignete Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verbringung gehaltener Landtiere den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort in Bezug auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe d VO (EU) 2016/429 (dazu zählt auch die Blauzungenkrankheit) nicht gefährdet, d.h. von der Blauzungenkrankheit betroffene kranke Tiere dürfen nicht in andere gesunde Bestände verbracht werden, um diese nicht zu gefährden. Gleiches gilt für die Beförderung.

Für das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren sind die Bestimmungen der DelVO (EU) 2020/688 einschlägig und zu beachten. Welcher Artikel im Einzelnen maßgeblich ist, hängt von der Tierart sowie vom Status des Bestimmungsmitgliedstaates ab. Derzeit sind die allgemeinen Bedingungen im Hinblick auf BTV-3 für Zucht- und Nutztiere aufgrund der Nicht-Verfügbarkeit von Impfstoffen nicht erfüllbar. Einzelne Mitgliedstaaten haben aber Ausnahmebedingungen, unter denen sie die Verbringungen von Tieren akzeptieren, definiert. Diese sind der Internetseite der Europäischen Kommission https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en zu entnehmen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten teilweise sowohl hinsichtlich der aufgeführten Bedingungen als auch in Bezug auf die Tierarten unterscheiden. Die ggf. erforderliche Behandlung der Tiere mit Repellent ist mittels der entsprechenden Tierhaltererklärung zu bestätigen.

Beim Verbringen von Tieren in andere Mitgliedstaaten sind ggf. zusätzlich die Art. 32 und 33 der DelVO (EU) 2020/688 zu beachten, sofern die Tiere in Mitgliedstaaten/Zonen mit BTV-Freiheitsstatus oder genehmigtem Tilgungsprogramm verbracht oder durch sie hindurchgefahren werden (ggf. müssen die Tiere oder Transportmittel gegen den Angriff mit Vektoren geschützt werden).

Verbringungsregelungen für Schlachttiere

Für Rinder, Schafe und Ziegen, die zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind (Schlachttiere) gelten derzeit die folgenden Verbringungsregelungen:

Verbringungen innerhalb Deutschlands

Verbringungen sind ohne besondere BTV-relevante Tiergesundheitsbedingungen möglich.

Verbringungen aus RLP in BTV-3-freie Mitgliedstaaten oder Zonen in anderen Mitgliedstaaten

Verbringung zur unmittelbaren Schlachtung möglich, wenn

  • im Ursprungsbetrieb während der letzten 30 Tage vor Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet wurde und
  • die Verbringung direkt vom Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof erfolgt und
  • die Schlachtung innerhalb von 24 h nach Ankunft durchgeführt wird und
  • der Betreiber des Herkunftsbetriebes den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 h vor Verladung entsprechend informiert und
  • die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, gegen Angriffe von Vektoren geschützt sind, sofern die Bestimmungsmitgliedstaaten oder Durchfuhrmitgliedstaaten BTV-frei sind oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm verfügen.

Verbringungen aus RLP in nicht BTV-3-freie Mitgliedstaaten oder Zonen in anderen Mitgliedstaaten 

Verbringung zur unmittelbaren Schlachtung möglich, wenn

  • die Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.

Bei Transporten in die Niederlande und nach Belgien müssen die Transportmittel nicht gegen den Angriff mit Vektoren geschützt werden, sofern keine BTV-freien Mitgliedstaaten oder Zonen durchfahren werden.


Das MKUEM hat auf seiner Homepage entsprechende Dokumente zu den Verbringungsregelungen und weitere Vordrucke hinterlegt: https://mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung/blauzungenkrankheit-bt

Aktuelle Informationen zur Tierseuchenlage können dem „TierSeuchenInformationsSystem“ (TSIS) unter dem Link Startseite-TierSeuchenInformationsSystem (fli.de)  entnommen werden.

Weitere Informationen und Dokumente unter https://lua.rlp.de/service/downloads/tierseuchen-tiergesundheit