Wichtige Änderung

Wichtige Änderung für Schweine, Schafs- und Ziegenhalter

Im Rahmen der Neugestaltung des europäischen Tiergesundheitsrechts (VO (EU) 2016/429) im Jahr 2021 wurden viele neue Regelungen im Bereich der Tierhaltung geschaffen, welche nach und nach in nationales Recht umgesetzt werden. Die EU-Verordnung und die ihr nachgeschalteten Rechtsakte (insb. VO (EU) 2019/2035) bringen seit dem Inkrafttreten 21. April 2021 auch Neuerungen für die Tierkennzeichnung und die damit verbunden Rückverfolgbarkeit von Tieren und tierischen Produkten mit sich.

Bisher waren Bestandsveränderungen in HI-Tier (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere; www.hi-tier.de) lediglich als Anpassung der Tierzahl bei Zugang innerhalb von 7 Tagen (§§ 35 und 40 Viehverkehrsverordnung) und als Stichtagsmeldung zum 1. Januar eines jeden Jahres (§ 26 Abs. 3 Viehverkehrsverordnung) erforderlich.

Nun ist der Tierhalter/die Tierhalterin auch verpflichtet, Meldungen über den Abgang von gehaltenen Schweinen, Schafen und Ziegen zu machen. Hierdurch soll die Rückverfolgbarkeit der Tiere, dies ist insbesondere im Fall des Ausbruchs einer Tierseuche wichtig, verbessert werden.

Dabei soll der Inhalt und die Form der Meldung der bereits praktizierten Zugangsmeldung gleichen. Das heißt, dass die Abgangsmeldung wie die Zugangsmeldung als „Gruppenmeldung“ erfolgt, wobei jeweils folgendes angegeben werden muss:

  • die Gesamtzahl der Tiere
  • die individuelle Registrierungsnummer der Herkunfts- bzw. Bestimmungsbetriebe nach der Viehverkehrsordnung
  • das Zugangsdatum
  • das Abgangsdatum

Diese Meldungen können wie bisher über das HI-Tier-System gemeldet und verwaltet werden. In diesem System ist jede/r Tierhalter/in bzw. ihr/sein Betrieb mit der dem Betrieb zugewiesenen individuellen Registrierungsnummer sowie Name und Anschrift des Unternehmers des Betriebs eingetragen. Als bundeseinheitlicher Start für die neuen Abgangsmeldungen ist der 01.08.2023 als Stichtag terminiert.

Für alle Nutztierhalter/innen gilt, dass nach § 26 Abs. 1 und § 45 der Viehverkehrsverordnung die Haltung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern und Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) sowie Gehegewild und Kameliden der zuständigen Behörde anzuzeigen ist.
Diese Verpflichtung zur Meldung von Tierbeständen besteht unabhängig von der Größe eines Tierbestandes und gilt demnach auch für Kleinstbestände.

Werden solche Bestände nicht angezeigt stellt dies ein Verstoß gegen die Meldepflicht und somit eine Ordnungswidrigkeit nach der Viehverkehrsverordnung dar. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit erheblichen Bußgeldern (bis zu 30.000 Euro) geahndet werden.

Die Registrierung können Sie bequem online über den Anmelde-Button auf der Homepage des Veterinäramts der Kreisverwaltung Kaiserslautern durchführen. Im Anschluss erhalten Sie mit Zuteilung der Registriernummer auch die Zugangsdaten zur Plattform www.hi-tier.de