Tierschutz
"Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."
So lautet der Grundsatz in § 1 des Tierschutzgesetzes
Aufgaben
- Erlaubniserteilung für gewerbliche Tierhaltungen (§ 11 - Erlaubnis)
- Kontrollen von Nutztierhaltungen und gewerblichen Tierhaltungen
- Überprüfung von privaten Tierhaltungen nach Bürgerbeschwerden
- Kontrollen und Zulassung von Tiertransportunternehmen
- Überprüfung des Tierschutzes in Schlachtbetrieben
- Sachkundeprüfung für die Schlachterlaubnis (Antrag)
- Kontrolle des Tierschutzes bei der Haltung von Versuchstieren und bei der Durchführung von Tierversuchen
- Tierschutzrechtliche Überprüfung von Bauanträgen
- Veranstaltung mit Tieren