Tiertransportunternehmen
Antrag auf einen Befähigungnachweis nach Art. 17 der VO (EG) Nr. 1/2005
- Ausfüllen des Antrags
- Führungszeugnis der Belgart N
- Sachkundenachweis
--> Teilnahmebescheinigung über die Teilnahme an eines Schulungsmaßnahme mit anschließender Prüfung zu den Inhalten der VO (EG) 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
oder
--> Dem Antrag kann nach § 4 Absatz 1 TierSchTrV auch entsprochen werden, wenn der Antragsteller uns
1. ein nach dem 5. Januar 2007 erfolgreich getätigter Abschluss eines Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin,
2. eine nach dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlussprüfung in den Berufen Fleischer (einschließlich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Fachkunde voraussetzen, oder
3. eine nach dem 5. Januar 2007 und vor dem 19. Februar 2009 bestandene Sachkundeprüfung nach § 13 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337) nachweist.
Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen nach Art. 10 der VO (EG) Nr. 1/2005
- Ausfüllen des Antrags nach Art. 10 der VO (EG) Nr. 1/2005 (kurze Beförderung)
- Ausfüllen der Erklärung des Transportunternehmers
- Führungszeugnis der Belegart N
- Sachkundiges Personal
Der Transportunternehmer muss selbst keine Sachkunde bzw. einen Befähigungsnachweis besitzen, solange er geschultes und für den jeweiligen geplanten Transport von Tieren qualifiziertes Personal nachweisen kann.
Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen nach Art. 11 der VO (EG) Nr. 1/2005
--> zunächst telefonische Rücksprache