Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 

Geldwäschegesetz (GwG)

Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes, etwa durch Drogen– oder Waffenhandel, in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) ist mit Wirkung vom 21.08.2008 in Kraft getreten. Um die 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Deutschland in nationales Recht umzusetzen, war es erforderlich das GwG zu ändern. Das neue Gesetz ist am 26.06.2017 in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist die Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Schutz der Unternehmen.

Mit der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem GwG wurden in Rheinland-Pfalz auch den Kreisordnungsbehörden Aufgaben übertragen (§ 50 Nr. 9 GwG i.V.m. § 2 Abs. 2 GwGZuVO).

Demnach haben in Landkreisen die Kreisverwaltungen die Aufsicht über den Bereich der Versicherungsvermittler, Immobilienmakler und der Personen auszuüben, die mit Gütern handeln (§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 14, 16 GwG). Der Kreis der Güterhändler beinhaltet z. B. Autohändler, Juweliere, Schmuckhändler, Kunst- und Antiquitätenhändler, Teppichhändler, Pelzhändler und Pferdezüchter. Des Weiteren zählen dazu auch die Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.

Unternehmen die einem der vorgenannten Bereiche angehören, zählen gemäß § 2 GwG zu den sogenannten Verpflichteten. Dies bedeutet, dass den betreffenden Betrieben mit Erlass des Gesetzes belangreiche Aufgaben bzw. ein Risikomanagement (§§ 4-9 GwG), kundenbezogene Sorgfaltspflichten (§§ 10-17 GwG) und eine Verdachts-Meldepflicht (§ 43 GwG) auferlegt wurden. Geldwäscheprävention dient insbesondere dem Schutz der genannten Geschäfte, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden. Denn Geldwäsche schädigt den Ruf eines Unternehmens und kann zudem einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten.
Die Kreisordnungsbehörden haben die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Betriebe zu kontrollieren (§ 51 GwG) sowie erforderlichenfalls die Bestellung von Geldwäschebeauftragten zu veranlassen (§ 7 Abs. 3 GwG).
Kommen Verpflichtete ihren Pflichten nach dem GwG nicht nach, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird dieses Fehlverhalten vorsätzlich oder leichtfertig begangen, kann dies von der Kreisordnungsbehörde mit einem Bußgeld bis zu 100.000,00 € geahndet werden. Für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu 1.000.000,00 € betragen (§ 56 GwG).

Auf der Internetseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier erhalten Sie weitere wichtige Informationen zum Thema Prävention von Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung und besonders über die Aufgaben und Pflichten der betreffenden Betriebe. Außerdem kann dort in der Rubrik „Downloads, Auslegungs- und Anwendungshinweise“, auf Formulare, Checklisten, Merkblätter etc., zugegriffen werden.

Mitteilungsblatt/Anzeigeformular Geldwäschebeauftragter


Hinweise auf Verstöße § 53 GwG

Nach § 53 GwG haben die Aufsichtsbehörden ein System einzurichten zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen

  • das GwG und
  • auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und
  • andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden.

Die Hinweise können auch anonym abgegeben werden.

Sollten Sie einen solchen Hinweis abgeben wollen, so senden Sie bitte entweder

  • einen Brief an:
    Kreisverwaltung Kaiserslautern
    Fachbereich 3.1 – Ordnungsbehörde
    Lauterstraße 8
    67657 Kaiserslautern

oder

oder

  • ein Telefax an:
    0631/7105-474

oder

  • Sie rufen unter der Telefonnummer 0631/7105-282 oder 0631/7105-283 an.

Bekanntmachungen § 57 GwG
Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

Die Bekanntmachungen der Kreisverwaltung Kaiserslautern finden Sie hier:
- Zurzeit keine Bekanntmachungen

Gerne können Sie bei Rückfragen mit den Sachbearbeitern der Kreisverwaltung Kaiserslautern wie folgt Kontakt aufnehmen:

geldwaeschepraevention@kaiserslautern-kreis.de