Heilpraktikerwesen

Zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ist eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich.

Die Erlaubnis kann entweder durch eine schriftliche und mündliche Überprüfung erteilt oder aber aufgrund eines Nachweises aller erforderlichen Qualifikationen nach Aktenlage entschieden werden.

In allen Fällen sind stets folgende Unterlagen bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern, Fachbereich 3.1, einzureichen:

  • Formloser Antrag
  • Kopie der Geburtsurkunde
  • Vollendung 25. Lebensjahr
  • Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate zum Antragszeitpunkt)
  • Ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller physisch und psychisch in der Lage ist, die Tätigkeit des Heilpraktikers auszuüben sowie frei von ansteckenden Krankheiten ist (nicht älter als 3 Monate zum Antragszeitpunkt)
  • Meldebescheinigung des 1. Wohnsitzes (nicht älter als 3 Monate zum Antragszeitpunkt)
  • Beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Beglaubigte Kopie des letzten Schulabschlusszeugnisses
  • Nachweis über evtl. bisherige Ausbildung zum Heilpraktiker


Für eine Sektorale Heilpraktikererlaubnis sind je nach Art folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:

PHYSIOTHERAPIE

Schriftliche und mündliche Überprüfung:

  • Beglaubigte Kopie der Berufsurkunde

Entscheidung nach Aktenlage:

  • Beglaubigte Berufsurkunde
  • Beglaubigte Kopie des Zertifikats über erfolgreiche Teilnahme an der schriftlichen Überprüfung des 40-Stündigen Curriculums zur Schließung der normativen Kenntnislücke
  • Beglaubigte Kopie der Inhaltsübersicht des Curriculums
  • Beglaubigte Kopie eines Nachweises über mindestens 5-jährige Berufstätigkeit als Physiotherapeut mind. halbschichtig (Arbeitszeugnis oder Nachweis durch Steuerberater)
  • Nachweise der abgelegten Aus- und Fortbildungen


PSYCHOTHERAPIE

Entscheidung nach Aktenlage:

  • Diplom oder Master mit Schwerpunkt klinische Psychologie
  • Nachweis über abgeschlossene Therapieausbildung in einem allgemein anerkannten Verfahren


PODOLOGIE

Schriftliche und mündliche Überprüfung:

  • Beglaubigte Kopie der Berufsurkunde

Entscheidung nach Aktenlage:

  • Beglaubigte Berufsurkunde
  • Beglaubigte Kopie des Zertifikats über erfolgreiche Teilnahme an der schriftlichen Überprüfung des 40-Stündigen Curriculums zur Schließung der normativen Kenntnislücke
  • Beglaubigte Kopie der Inhaltsübersicht des Curriculums
  • Beglaubigte Kopie eines Nachweises über mindestens 5-jährige Berufstätigkeit als Podologe mind. halbschichtig (Arbeitszeugnis oder Nachweis durch Steuerberater)
  • Nachweise der abgelegten Aus- und Fortbildungen


CHIROPRAKTIK

Entscheidung nur nach Aktenlage möglich!:

  • Beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der Ausbildung zum Chiropraktiker
  • Inhaltliche Übersicht des Studiums, die mit den Studienrichtlinien gemäß den gültigen WHO-Richtlinien übereinstimmen müssen
  • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (Bspw. durch Vorsprache bei der Behörde oder Sprachzertifikat)

Die schriftlichen Überprüfungen finden jeweils am 3. Mittwoch im März oder am 2. Mittwoch im Oktober statt und werden von dem Gesundheitsamt Mainz-Bingen durchgeführt.

Die Anmeldefristen sind jeweils der 31. Dezember für die Frühjahrs- und der 30. Juni für die Herbstüberprüfung. Die bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern eingereichten Antragsunterlagen, werden an das Gesundheitsamt Mainz-Bingen weitergeleitet. Es ist darauf zu achten, dass die Unterlagen innerhalb der Anmeldefrist dem Gesundheitsamt Mainz vorliegen müssen.