Schwarzarbeitsbekämpfung

Begriffsklärung Schwarzarbeit:
Schwarzarbeit liegt nach dem Verständnis des Gesetzes und auch der Gesellschaft dann vor, wenn eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit unter Umgehung gesetzlicher Anmelde- und Anzeigepflichten - Steuern, Sozialversicherung - ausgeübt wird. Durch sie müssen wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang erzielt werden. Voraussetzung der Schwarzarbeit ist also, dass es sich um eine illegale Tätigkeit handelt.

Es handelt sich um Schwarzarbeit, wenn mit der Leistungserbringung in erheblichem Umfang Leistungsmissbrauch, unrechtmäßige Gewerbeausübung, unerlaubte Handwerksausübung einhergehen. (Leistungsmissbrauch ist der missbräuchliche Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe).

Außerdem liegt dann Schwarzarbeit vor, wenn Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden, Arbeitnehmer illegal beschäftigt oder ohne Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit an andere Arbeitgeber als Leiharbeitnehmer ausgeliehen werden; auch Scheinselbstständigkeit fällt unter den Tatbestand der Schwarzarbeit.

Weitere Informationen zu dem Thema "Schwarzarbeit + illegale Beschäftigung" erhalten sie beim Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie.

Fragen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung