Alles zum Thema Führerschein

Änderung der Personalien

Änderungen wie z.B. der Familienname bei Eheschließung bzw. die Anschrift müssen im Führerschein nicht vorgenommen werden.

Auf Wunsch kann jedoch ein Ersatzführerschein ausgestellt werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Ein geänderter Personalausweis oder Reisepass
  • 1 biometrisches Passbild


Mindestalter für Fahrerlaubnisse

Klassen A1,L,M,T: 16 Jahre**

Klassen A,B,C,C1,BE,CE*,C1E*: 18 Jahre

Klasse A: Bei Leistungsbegrenzung 18 Jahre. Bei Direkteinstieg 25 Jahre

Klasse CE,D,D1,DE,D1E: 21 Jahre

Bis zum 21. Lebensjahr keine gewerbliche Güterbeförderung!

** Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h geführt werden.

Eine Übersicht der Fahrerlaubnisklassen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.


Ersterteilung/Erweiterung einer Fahrerlaubnis

Antrag auf Erteilung/Verlängerung

Erforderliche Unterlagen:

  • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Angabe der Fahrschule Bei Antrag auf Klasse A1, A, B, BE, M, L, S, T
    Sehtestbescheinigung (z. B. amtlich anerkannten Sehteststelle) oder Zeugnis bzw. Gutachten eines Augenarztes, Erste-Hilfe-Bescheinigung.
  • Bei Antrag auf Klasse C, C1, C1E, CE, D, D1, DE, D1E
    Gutachten eines Augenarztes gemäß der Anlage 6 der FeV
    Eignungsnachweis (ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5 der FeV und bei den Klassen D bzw. D1 zusätzlich testpsychologische Untersuchung
    Erste-Hilfe-Bescheinigung
  • Polizeiliches Führungszeugnis für die Behörde (bei den Klassen D1, D1E, D, DE) beantragbar über die Verbandsgemeindeverwaltung.

Gebühren: 44,70 Euro (Ersterteilung) bzw. 43,90 Euro (Erweiterung)

Antragstellung direkt über die Kreisverwaltung oder über die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung.


Geltung alter deutscher Führerscheine in EU-Staaten

Da in letzter Zeit immer wieder die Frage der Weitergeltung der alten (grauen bzw. rosaroten) deutschen Führerscheine auftaucht, informieren wir Sie darüber, dass diese weiterhin in allen EU-Staaten gültig bleiben. Nach der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG müssen sämtliche bisher geltenden Fahrerlaubnis-Dokumente in den anderen EU-Staaten anerkannt werden.

Es ist in einzelnen EU-Staaten vorgekommen, dass Polizisten diese EU-Regelung nicht gekannt haben und Bußgelder verhängt wurden, wenn ein alter deutscher Führerschein bei einer Polizeikontrolle vorgelegt wurde. Es darf weder der neue EU-Führerschein, noch eine Übersetzung des alten Führerscheines oder gar zusätzlich ein internationaler Führerschein verlangt werden. Dies hat die EU-Kommission mit Entscheidung vom 21.03.2000 ausdrücklich bestätigt.

Wenn Sie beabsichtigen eine längere Fahrt in einen EU-Staat zu unternehmen, empfehlen wir Ihnen, damit Sie eventuellen Problemen aus dem Weg gehen, Ihren alten deutschen Führerschein in einen EU-Kartenführerschein umzutauschen oder die o. g. EU-Entscheidung in der jeweiligen Landessprache mitzuführen.


Umstellung auf den neuen EU-Kartenführerschein

Führerschein umtauschen - Umstellung "Altführerschein" in neuen EU-Kartenführerschein

Zum 01.01.1999 ist das neue Fahrerlaubnisrecht in Kraft getreten. Seit diesem Datum ist es möglich, den neuen EU-Kartenführerschein im Umtausch zu erhalten. Dieser hat die Größe einer Scheckkarte und ist im gesamten EU-Bereich gültig.

Besonders bei Reisen ins Ausland kann es sinnvoll sein, seinen “alten” Führerschein im “Papierformat” auf einen neuen und modernen Führerschein im Scheckkartenformat umzustellen. Darauf weist das Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen hin. Zwar müssen die “alten” Papierführerscheine grundsätzlich auch bei Reisen ins Ausland anerkannt werden, dennoch sollten Schwierigkeiten, z. B. bei Polizeikontrollen wegen eines veralteten Fotos oder unleserlichen Angaben oder etwa auch beim Anmieten eines Fahrzeuges, von vornherein ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus ist bei Reisen in Nicht-EU-Länder möglicherweise ein Internationaler Führerschein erforderlich. Inhaber/innen eines EU-Kartenführerscheins benötigen innerhalb der EU keinen internationalen Führerschein.

Ob für Länder außerhalb der EU ein Internationaler Führerschein tatsächlich benötigt wird, können Sie bei Ihrem Reiseveranstalter oder auf den Seiten des Auswärtigen Amtes erfahren.

Bitte beachten Sie:

  • Alle Führerscheine (auch Kartenführerscheine), die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind bis zum 19.01.2033 umzutauschen.
  • Alle EU-Kartenführerscheine, die seit dem 19.01.2013 ausgestellt wurden/werden, sind ab dem Ausstellungsdatum für 15 Jahre gültig. Diese Befristung bezieht sich lediglich auf die Gültigkeit des Dokumentes nicht jedoch auf die Erteilung der Fahrerlaubnis.

Anlass ist die Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, die sog. 3. Führerscheinrichtlinie.
Ziel dieser Richtlinie ist es insbesondere, das Nebeneinander unterschiedlicher nationaler Regelungen und der mehr als 110 verschiedenen Führerscheine in Europa zu beenden. Um die Verkehrssicherheit innerhalb der Europäischen Union zu verbessern, beinhaltet die Richtlinie unter anderem Regelungen zum Schutz gegen Fälschungen, zu ärztlichen Untersuchungen und zu den Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Die neue Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) enthält die Detailregelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch.

Der Umtausch soll wie folgt gestaffelt werden:
Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des FührerscheininhabersTag, bis zum der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 195319.01.2033
1953 - 195819.01.2022
1959 - 196419.01.2023
1965 - 197019.01.2024
1971 oder später19.01.2025


II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr                                       Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 - 200119.01.2026
2002 - 200419.01.2027
2005 - 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 - 18.01.201319.01.2033

Nach Ablauf der sich aus der Anlage 8e ergebenden Frist verliert der jeweilige Führerschein seine Gültigkeit.

Die Umstellung auf einen neuen EU-Kartenführerschein ist in folgenden Fällen bereits jetzt zwingend erforderlich:

  • Beantragung eines Internationalen Führerscheins
  • Beantragung einer Fahrerkarte
  • Beantragung eines Personenbeförderungsscheins

Voraussetzungen:

  • persönliche Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde oder der Verbandsgemeinde zur Antragstellung (wegen Identifikation)
  • Hauptwohnsitz im Landkreis Kaiserslautern
  • bestehende Fahrerlaubnis

Erforderliche Unterlagen:

  • Führerschein
  • Personalausweis oder Reisepass
  • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm)

Gebühr: 25,30 Euro

Der Antrag auf die Umstellung sowie die Aushändigung des neuen Führerscheines kann auch über die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung erfolgen.


Ersatzführerschein

Bei Verlust bzw. Diebstahl, Beschädigung oder Namensänderung

Ein Ersatzführerschein muss beantragt werden, wenn das Original in Verlust geraten ist. Die Antragstellung muss über die Kreisverwaltung Kaiserslautern erfolgen und ist nicht über die Verbandsgemeindeverwaltung möglich.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
  • Bei Diebstahl (Diebstahlanzeige der Polizei)
  • Karteikartenabschrift, falls der Führerschein nicht von der Kreisverwaltung Kaiserslautern ausgestellt wurde
  • Abgabe einer Versicherung an Eides Statt (nur bei Verlust)

Gebühren: Verlust bzw. Diebstahl: 41,40 Euro bei Verlust plus 30,70 Euro für die eidesstattliche Versicherung und 9,00 Euro für eine vorläufige Fahrberechtigung.

Beschädigung oder Namensänderung 38,10 Euro


Internationaler Führerschein

Erforderliche Unterlagen:

  • EU-Kartenführerschein
  • Personalausweis oder Reisepass
  • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm)

Gebühr: 16,30 Euro


Internationaler Führerscheine für stationierte Mitglieder nach dem NATO-Truppenstatut

Für die Beantragung eines Internationalen Führerscheines benötigen die stationierten Mitglieder nach dem NATO-Truppenstatut und deren Angehörige folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung eines Internationalen Führerscheins (diesen bekommt man bei der  Zulassungsstelle auf der BASE)
  • Ein biometrisches Lichtbild
  • USAREUR-Führerschein
  • ID-Karte

Gebühr: 15,30 €


Sind Sie bei uns im Landkreis Kaiserslautern wohnhaft ist der Antrag bei der
Kreisverwaltung Kaiserslautern
Führerscheinstelle oder am Bürgercenter (Information)
Lauterstraße 8
67657 Kaiserslautern

Tel.: 0631 7105-366 /-266 zu stellen.


Wenn der/die Antragssteller/in in der Stadt Kaiserlautern wohnt muss er/sie den Antrag bei der
Stadtverwaltung Kaiserslautern
Führerscheinstelle
Rathaus Nord
Benzinoring 1
67657 Kaiserslautern

Tel.: 0631 36528-20 stellen bzw. einen Termin vereinbaren.


Wer im Landkreis Kusel wohnt muss den Antrag bei der
Kreisverwaltung Kusel
Straßenverkehrsamt
Fahrerlaubnisbehörde
Trierer Straße 49-51
66869 Kusel

Tel.: 06381 424-134 /-129 stellen.


Wohnt der/die Antragsteller/in im Donnersbergkreis ist der Antrag bei der
Kreisverwaltung Donnersbergkreis
Straßenverkehrsbehörde
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Telefonnummer: 06352 710-189 zu stellen.



Ist der/die Antragsteller/in im Landkreis Südwestpfalz wohnhaft wäre der Antrag bei der
Kreisverwaltung Südwestpfalz
Straßenverkehrsamt
Fahrerlaubnisbehörde
Unterer Sommerwaldweg 40 – 42
66953 Pirmasens

Tel.: 06331 809-171 /-348, /-274 zu stellen.