Gelegenheitsverkehr/Personenbeförderung
Informationen für angehende Unternehmer im Gelegenheitsverkehr
Wenn Sie beabsichtigen, sich als Unternehmer im Gelegenheitsverkehr selbständig zu machen, benötigen Sie hierzu eine personenbeförderungs-rechtliche Genehmigung.
Das Personenbeförderungsgesetz unterscheidet die nachfolgend aufgeführten Formen des Gelegenheitsverkehrs (§ 46 PBefG):
Verkehr mit Taxen (§ 47):
Hierbei handelt es sich um die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden und mit denen Fahrten zu einem, vom Fahrgast bestimmten Ziel durchgeführt werden. Fahraufträge können auch telefonisch oder per Funk während der Fahrt oder am Betriebssitz entgegengenommen werden. Das Bereithalten ist nur innerhalb der Betriebssitzgemeinde (= Verbandsgemeinde, zu der die Ortsgemeinde gehört, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat) erlaubt. Geht dem Beförderungsauftrag eine Bestellung voraus, kann die Fahrt auch von einer anderen Gemeinde aus durchgeführt werden. Für diese Verkehrsform besteht Betriebspflicht, Beförderungspflicht und Tarifpflicht. Das Fahrzeug muss mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger und einer Alarmanlage ausgestattet sein; eine Kenntlichmachung durch einen hell-elfenbeinfarbigen Anstrich ist nicht mehr zwingend erforderlich (Ausnahmegenehmigung). Eigenwerbung darf grds. nicht am Fahrzeug angebracht werden (Ausnahmegenehmigung). Der Nachweis über die Vorführung zur Hauptuntersuchung (inkl. BOKraft) und die Eichbescheinigung sind jährlich bei der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
Ausflugsfahrten mit Pkw oder KOM (§ 48):
Bei dieser Verkehrsform bestimmt der Unternehmer den Ablauf der Fahrt; der verfolgte Ausflugszweck ist dabei für alle Teilnehmer gleich. Die Fahrt muss wieder zum Ausgangsort zurückführen. Jeder Fahrgast muss im Besitz eines gültigen Fahrscheins sein, der Beförderungsstrecke und Beförderungsentgelt ausweist. Der Nachweis über die Vorführung zur Hauptuntersuchung (inkl. BOKraft) und ggf. zur Sicherheitsprüfung sind jährlich bei der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
Ferienziel-Reisen mit Pkw oder KOM (§ 48):
Auch hierbei bestimmt der Unternehmer den Ablauf der Fahrt; das Reiseziel ist für alle Teilnehmer gleich. Die Fahrt wird zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft angeboten und ausgeführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen. Zweck solcher Fahrten ist der Erholungsaufenthalt. Der Nachweis über die Vorführung zur Hauptuntersuchung (inkl. BOKraft) und ggf. zur Sicherheitsprüfung sind jährlich bei der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
Verkehr mit Mietomnibussen (§ 49):
Hierbei werden Fahrten mit KOM durchgeführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Mietomnibusse können nur im ganzen angemietet werden. Die Teilnehmer müssen dabei einen zusammengehörigen Personenkreis darstellen. Das Bereithalten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ist nicht erlaubt. Der Nachweis über die Vorführung zur Hauptuntersuchung (inkl. BOKraft) und Sicherheitsprüfung sind jährlich bei der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
Verkehr mit Mietwagen (§ 49):
Im Mietwagenverkehr werden Personen mit Personenkraftwagen befördert. Mietwagen können nur im ganzen angemietet werden. Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt werden vom Mieter festgelegt. Es dürfen hierbei nur solche Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Der Mietwagen hat unverzüglich nach Ausführung des Beförderungsauftrages an den Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, vor der Fahrt wurde vom Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich ein neuer Beförderungsauftrag übermittelt. Jeder Beförderungsauftrag ist am Betriebssitz oder in der Wohnung buchmäßig zu erfassen und für die Dauer eines Jahres aufzubewahren. Der Mietwagenverkehr darf in keiner Hinsicht dazu geeignet sein, zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen (z.B. ist auch hier ein Bereithalten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen unzulässig). Das Beförderungsentgelt kann frei vereinbart werden (keine Tarifpflicht). Für den Unternehmer gibt es keine Betriebs- oder Beförderungspflicht. Das Fahrzeug muss grds. mit einem geeichten Wegstreckenzähler und einer Alarmanlage ausgestattet sein (Ausnahmegenehmigung). Eigenwerbung darf grds. nicht am Fahrzeug angebracht werden (Ausnahmegenehmigung). Der Nachweis über die Vorführung zur Hauptuntersuchung (inkl. BOKraft) und die Eichbescheinigung sind jährlich bei der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
Voraussetzungen zur Erteilung einer solchen Genehmigung
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Finanzielle Leistungsfähigkeit
(nachzuweisendes Eigenkapital in Höhe von 2.250,- Euro für das 1. Kfz und 1.250,- Euro für jedes weitere Kfz) - Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung wird regelmäßig durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erbracht. In Ausnahmefällen werden die mehrjährige leitende Tätigkeit in einem Straßenpersonenverkehrsunternehmen bzw. vergleichbare Abschlüsse als Nachweis anerkannt.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Industrie- und Handelskammer.
Bei der Genehmigungsbehörde ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine der o.g. Verkehrsformen zu stellen, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung (BGF - gesetzliche Unfallversicherung; gilt nicht nur für Beschäftigte, sondern auch für den Unternehmer selbst)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Verbandsgemeindeverwaltung (Wohn- und Betriebssitz)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Krankenkasse
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Führungszeugnis
- Eigenkapitalbescheinigung, Leistungsfähigkeit des Betriebes (Antrag auf Wiedererteilung) und Zusatz-Bescheinigung
- Bestätigte Vermögensübersicht (Antrag auf Ersterteilung)
- Kopie Fahrzeugschein/e (mit Eintragung der Kfz-Zulassungsstelle über Personenbeförderung)
- Kopie der Deckungskarte/n
- Nachweis über letzte Hauptuntersuchung (inkl. BOKraft)
- Eichbescheinigung
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis über Fachkunde
- Ggf. Gesellschaftervertrag, Auszug aus dem Handelsregister, Nachweis über Beschäftigungsverhältnis der mit der Führung der Geschäfte beauftragten Person
- Kopie des Personenbeförderungsscheins (FzF)